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Satzung

17heroes e.V.

Präambel

Der Verein 17heroes e.V. ist ein politisch, ideologisch und konfessionell ungebundener Verein zur Förderung der Kunst und Kultur. Er setzt sich durch die Förderung der darstellenden Künste (Theater, Tanz, Performance, Film und Video) und anderer kultureller Ausdrucks­formen für die Verständi­gung zwischen Völkern, Kulturen und Religionen ein. Dabei fühlt er sich dem Ziel eines menschen­würdigen und demokratischen Lebens und dem Grundsatz der Entwicklung sozialer Gerechtigkeit besonders dadurch verpflichtet, dass in die durchge­führten Projekte möglichst auch Menschen mit Behinderungen und andere ausgegrenzte Menschen einbezogen und Perspektiven aus ihrer sozialen Isolation aufgezeigt werden. 

§ 1 Name und Sitz 

  1. Der Verein führt den Namen 17heroes e.V.. 
  2. Sein Sitz ist in Berlin. 
  3. Der Verein soll in das Register eingetragen werden. Nach Eintragung trägt er den Zusatz „e.V.“.

§ 2 Ziele, Aufgaben und Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur. Er verfolgt seine Zwecke insbesondere durch:
    a) die Förderung des internationalen Kulturaustauschs: Schaffung von Möglichkeiten der Begegnung und Zusammenarbeit von Künstlern, Laienkünstlern und Nichtkünstlern;
    b) die Realisierung von kulturellen Projekten klassischer und zeitgenössischer Kunst aller Gattungen, zum Beispiel die Organisation von Theater-Workshops und –Festivals, die Entwicklung innovativer theaterpädagogischer Konzepte, die den interkulturellen Austausch fördern;
    c) (inter)kulturelle Bildungsarbeit (z.B. Musik- und Volkstanzkurse, Chor, Malkurse) unter Einbeziehung kunsthandwerklicher Projekte;
    Der Verein zielt in seiner Arbeit auf die gleichberechtigte Mitwirkung von MigrantInnen sowie behinderter Menschen in allen Tätigkeitsbereichen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

§ 3 - Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag vorläufig. Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme trifft die Mit­glieder­versammlung.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austrittserklärung oder durch Ausschluss.
  3. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand vorläufig. Die endgültige Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss ist rechtlich nur wirksam, sofern ein wichtiger Grund - insbesondere vereinsschädigendes Verhalten - vorliegt oder das Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein, trotz zweimaliger Mahnung, nicht nachkommt. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören.
  4. Jedes Mitglied legt seinen Mitgliedsbeitrag selbst fest, sofern die Mitgliederversammlung keinen Mindestbeitrag beschließt.
  5. Im Falle eines festen Beitrages kann der Vorstand, in Härtefällen oder bei aktiven Mitgliedern, Ausnahmeregelungen gewähren.

§ 4 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstands einberufen oder wenn 10 % der Mitglieder unter Angabe von Gründen dies schriftlich beantragen.
  3. Der Vorstand lädt in Textform (Brief, Fax, Email) mit einer Frist von zwei Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein.

Der Mitgliederversammlung unterliegen folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstandes; 
  • Entlastung des alten Vorstandes nach Bekanntgabe des Geschäftsberichtes;
  • Festlegung des Mitgliedsbeitrags;
  • Beratung und Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;
  • Ernennung von Fördermitgliedern;
  • Beratung über Angelegenheiten, die im Vereinsinteresse liegen;
  • Beratung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
  • Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
  • Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Es kann sich in der Mitglieder­versammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, indem es diesem schriftliche Vollmacht erteilt. 
  • Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, nur für Satzungsänderungen gilt eine Dreiviertelmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  • Vor Beginn der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Über Beschlüsse in der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unter­zeichnet wird und von dem jedes Mitglied eine Abschrift erhält.
  • Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Gäste können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Personen. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils zu zweit.
  2. Dem Vorstand obliegen die Aufgaben, die sich aus Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben.
  3. Er wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt, wobei eine Wiederwahl zulässig ist. Sind für ein Amt mehrere Kandidaten aufgestellt, so ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Kann kein Kandidat die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Auf Antrag eines Mitgliedes ist bei Wahlen und Abberufungen die Abstimmung geheim durchzuführen.
  4. Im Falle vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand sich in einstimmiger Entscheidung selbst ergänzen. Diese Entscheidung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
  5. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Ein eventueller Geschäftsführer darf nicht Vorstandsmitglied sein.
  6. Die Arbeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Auslagen im Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit werden ersetzt.
  7. Über Vorstandsbeschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  8. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 9 Geschäftsführung

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer einsetzen, dessen Aufgabe folgende Angelegenheiten umfasst:

  • Aufbau einer Geschäftsstelle und deren Leitung
  • Abschluss von Mietverträgen für die notwendigen Arbeitsräume
  • Abschluss von Arbeits- und Honorarverträgen.

§ 10 Auflösung

Bei Auflösung oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Berlin e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. 

Berlin, 15.05.2017